#armut #wohnungslos #obdachlos Eine Studie im Auftrag des Landes #Hessen hat untersucht, wie #Jobcenter mit wohnungslosen Menschen umgehen. Das Ergebnis: An mehreren Orten wurden Leistungen nur tageweise ausgezahlt. Die Forschenden sprechen von einer „rechtswidrigen Praxis der Jobcenter“. Konkret heißt das: An einem Ort war die Auszahlung an eine #Notunterkunft gekoppelt und auf zehn Tage begrenzt. Andernorts gab es den vollen Monatsbetrag nur mit Meldeadresse, obwohl eine Adresse zur Erreichbarkeit gereicht hätte. An einem dritten Ort: fünf Tage für Durchreisende. Der frühere #Sozialrichter Udo Geiger hält beides für eindeutig unzulässig. Ein #Jobcenter darf Leistungen weder von einer festen Meldeadresse abhängig machen noch davon, dass jemand in einer Notunterkunft lebt. Maßgeblich ist der gewöhnliche Aufenthalt in Deutschland. Lässt der sich nicht feststellen, ist das Jobcenter dort zuständig, wo die Person sich tatsächlich aufhält. Für die Erreichbarkeit genügt es, einmal im Leistungsmonat vorzusprechen und einen Kontaktweg zu nennen. Das Hessische #Sozialministerium bestätigt diese Rechtslage: Wohnung oder Meldeadresse sind keine Voraussetzung für Leistungen. Liegt der gewöhnliche Aufenthalt im Zuständigkeitsbereich, ist eine Beschränkung auf einzelne Tage rechtswidrig. Für 16 der 26 hessischen Jobcenter hat das Land die Aufsicht. #Sozialministerin Heike #Hofmann ( #SPD) ließ sie nach dem Studienbefund nicht gesondert überprüfen – weder darauf, ob die Praktiken dort vorkamen, noch ob sie weiter vorkommen. Begründung: Die Rechtslage sei bekannt gewesen. Auch mit der Regionaldirektion Hessen der Bundesagentur für Arbeit gab es dazu keine Abstimmung. Geiger hält das für zu wenig. Werde fehlerhaftes Handeln zur geübten Praxis, müsse die Aufsicht einschreiten – zumindest mit einem gezielten Hinweis auf die Rechtslage. Zum Umfang – zwei verschiedene Quellen: Nach der Bundesstatistik waren 2025 in Hessen knapp 29.000 Menschen wegen #Wohnungslosigkeit untergebracht. Die #GISS -Studie erfasste darüber hinaus für Herbst 2023 mindestens rund 1.700 Menschen ohne Unterkunft und rund 1.900 verdeckt Wohnungslose. Wie der Befund entstand: In der Online-Erhebung im Herbst 2023 war die tageweise Auszahlung kein eigener Punkt. Teilnehmende berichteten erst in offenen Antworten davon. Die Forschenden fragten daraufhin gezielt bei den Jobcentern nach – und bekamen nicht überall eine Antwort. Drei Einschränkungen gehören dazu: Die Daten stammen aus dem Herbst 2023. An der Strukturerhebung beteiligten sich 17 der 26 hessischen Jobcenter. Welche davon die Praktiken anwandten, nennt die Studie nicht – den Einrichtungen wurde Anonymität zugesichert. Und nicht jede tageweise Auszahlung ist rechtswidrig. Sie kann zulässig sein, wenn nur für einen Teil des Monats ein Anspruch besteht. Wie viele wohnungslose Menschen von den beanstandeten Praktiken betroffen waren, ist unbekannt. Folgenlos blieb die Studie nicht: Hessen fördert von 2026 bis 2028 15 Modellprojekte mit mehr als 6,1 Millionen Euro, darunter Fachstellen gegen Wohnungsverlust und #HousingFirst. Beim Befund zu den Jobcentern reagierte das Land nicht gesondert. Quelle: Puja #Karsazy, „Rechtswidrige Praktiken bei Jobcentern in Hessen?“, Wiesbadener Kurier / VRM, 30.09.2026. Studie: Gesellschaft für innovative Sozialforschung und Sozialplanung ( #GISS) im Auftrag des Landes Hessen, Autorin Katharina Brüchmann. Paywall: echo-online.de
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Die Studie: #Brüchmann, Busch-Geertsema, Haj Ahmad, Henke, Kühn, Steffen ( #GISS) im Auftrag des Hessischen Sozialministeriums, Februar 2026. Kapitel: 7.3.5 Tagessatzauszahlungen (S. 84) und 4.1.5 Spezialisierte Stellen in den Jobcentern (S. 49). soziales.hessen.de
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Autorin Katharina Brüchmann
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Ich habe versucht, den Artikel so gut es geht zusammenzufassen. 1:1 inhaltlich darf ich nicht wiedergeben, da paywall von vrm-Abo und mir fehlt die Lizenz dazu. Ich hoffe, alles erfasst zu haben. Zusammenfassend:
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